Seitenbereiche

Mit uns kommen sie gut aus den Blöcken

Ihr Steuerberater in Albstadt

Header-Image: Steuernews für Mandanten, LBK, Steuerberater Albstadt
Inhalt

Geschenk oder Aufmerksamkeit?

/aktuelles/news/

Sachzuwendung

Ein Unternehmer schenkt einem Kunden zur silbernen Hochzeit einen Korb mit Blumen und Pralinen im Wert von € 59,00 (brutto). Handelt es sich hier um ein Geschenk oder eine Aufmerksamkeit? Die Finanzverwaltung versteht unter Aufmerksamkeit solche Sachzuwendungen, die einem „Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden“ (vgl. R 19.6 Absatz 1 Lohnsteuer-Richtlinien sowie BMF-Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6, S 2297-b/14/10001). Weil der Geschenkkorb anlässlich der silbernen Hochzeit geschenkt worden ist, gilt er folglich als Aufmerksamkeit. Die steuerliche Konsequenz daraus ist, dass dieses Geschenk aus besonderem persönlichen Anlass nicht der Pauschalsteuer zu unterwerfen ist. Da die Aufmerksamkeit allerdings den Wert von € 35,00 netto übersteigt, ist ein Betriebsausgabenabzug beim Unternehmer nicht gestattet (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG).

Geschenke

Fehlt es an einem besonderen persönlichen Ereignis, stellt eine Sachzuwendung im Regelfall ein Geschenk dar. Übersteigt dieses den Wert von € 35,00 (netto), kann der Schenker keinen Betriebsausgabenabzug vornehmen (der Betrag gilt pro Person und Jahr). Ausnahme: Das Geschenk ist betrieblich veranlasst und der Empfänger muss die Zuwendung als notwendiges Betriebsvermögen behandeln (z. B. Gläser mit Brauereiaufdruck, die die Brauerei einem Gastwirt schenkt). Der Schenker kann einen Betriebs-ausgabenabzug vornehmen. Der Geschenkeempfänger muss jedes Geschenk grundsätzlich als Betriebseinnahme verbuchen. Eine Versteuerung als Betriebseinnahme entfällt nur dann, wenn der Schenker die Pauschalsteuer (Steuersatz 30 %, § 37b Einkommensteuergesetz) abführt.

Betriebliche Verwendung

Verwendet der Empfänger das Sachgeschenk für seinen Betrieb, kann er das erhaltene Wirtschaftsgut abschreiben. Handelt es sich bei dem Sachgeschenk um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (im Wert von nicht mehr als € 410,00) kann er dieses sofort abschreiben. Dadurch neutralisiert sich ein etwaiger Ansatz als Betriebseinnahme, falls der Schenker keine Pauschalsteuer zahlt.

Fazit

Aufmerksamkeiten bis zu € 60,00 können als Betriebsausgabe abgezogen werden und brauchen vom Beschenkten nicht versteuert werden. Geschenke können hingegen nur bis zu € 35,00 als Betriebsausgabe abgezogen werden und sind beim Beschenkten grundsätzlich Betriebseinnahmen. Geschenke sind für den Empfänger steuerfrei, wenn der Schenker die Zuwendung pauschal versteuert.

Stand: 28. November 2016

Bild: Fantasista - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Albstadt. Als Partner an ihrer Seite bieten wir unseren Mandanten ein enges Vertrauensverhältnis sowie die Hilfe und Unterstützung sowohl in steuerlichen als auch in betriebswirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Fragen. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Vorteils-Erstgespräch!

Erscheinungsdatum:

LANGE, BECK & KOLLEGE STEUERBERATER Partnerschaft mbB

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.